Verordnung - Waldbrandgefahr: Verbot des Feuerentzündens

Eine Karikatur brennender Bäume

Aufgrund der langanhaltenden trockenen Witterung herrscht in Waldbeständen große Trockenheit und ist daher von einer erhöhten Waldbrandgefahr auszugehen. Zur Vorbeugung gegen das Entstehen von Waldbränden wird daher von der Bezirkshauptmannschaft Lienz als gem. § 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zuständiger Forstbehörde gem. § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 für das Gebiet des Bezirkes Lienz folgendes verordnet:


§ 1

In sämtlichen Waldgebieten des Bezirkes Lienz sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

Umfasst von diesem Verbot sind auch Zweckfeuer, wie das Verbrennen von Astmaterial auf Almflächen im Nahbereich des Waldes und das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zwecke der Borkenkäferbekämpfung

Hinweis: Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo in Anbetracht der Größe des Feuers, der Beschaffenheit der Bodendecke, der Topografie und der meteorologischen Verhältnisse (Niederschlag, Windstärke, Windrichtung) das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug auf den benachbarten Wald nicht ausgeschlossen werden kann.


§ 2

Übertretungen nach dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.


§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages (27.04.2026) der Kundmachung in Kraft.



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29.04.2026 11:20