Information zur Freizeitwohnsitzabgabe

wohnsitz

Ab 1. Jänner 2020 ist in unserer Gemeinde eine Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu entrichten (Freizeitwohnsitzabgabe). Die Abgabe ist jährlich bis 30. April eines jeden Jahres an die Gemeinde zu entrichten (siehe unten Erklärung). 

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken dienen. Auch wenn keine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis besteht, ist die Abgabe zu entrichten. Zu beachten ist, dass mit der Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert wird.

Die Abgabe ist vom Eigentümer des Freizeitwohnsitzes selbst zu bemessen. Dafür muss die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes ermittelt werden. Der zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vom 27.09.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe:

a) bis 30 m2 Nutzfläche mit 180 Euro,
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit 270 Euro,
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit 450 Euro,
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit 720 Euro,
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit 1.050 Euro,
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 1.350 Euro,
g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit 1.650 Euro

Dieser Betrag ist bis 30. April eines jeden Jahres an die Gemeinde unter Angabe der Nutzfläche zu entrichten

Änderungen der Nutzfläche, beispielsweise durch Umbauten, können sich auf die Abgabenhöhe auswirken.

 

Weitere Informationen und Formulare erhalten Sie HIER:

Datei herunterladen: PDFVERORDNUNG der Gemeinde Prägraten a.G. 

Datei herunterladen: PDFINFORMATION über das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG)

Datei herunterladen: PDFERKLÄRUNG der Freizeitwohnsitzabgabe

Das Freizeitwohnsitzabgabegesetz kann über das Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden.

12.04.2022 11:00